Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Schmidt

Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Schmidt

§ 1 Name und Sitz
Der 1926 gegründete Verein führt den Namen: „Ortsgruppe Schmidt des Eifelvereins e.V.".
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Nideggen-Schmidt. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt die Ortsgruppe den abgekürzten Zusatz ‚.e.V."
Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der z.Z. gültigen Satzung des Eifelvereins
(Hauptverein) einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.

§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Gemarkung Schmidt.

§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
• Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen. Einsammeln von Müll etc..
Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.
• Förderung der Jugend- und Familienarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift „DIE EIFEL".
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Partner Vollmitglied sein),
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),
d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),
e) Ehrenmitglieder.
Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende
Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über:
• die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Jahresrechnung
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
• die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
• die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre,
• die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart,
• den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Öffentlichkeitsarbeit.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefügt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft nut Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
• die Genehmigung der Ausgaben
• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

§ 10 Wanderjugend
Jede Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe oder nachrangig die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine ‚ des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes
Rheinland-Pfalz.

§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 25.11.2009 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 20.02.2010 beschlossen.

Nachtrag:
Diese Satzung wurde am 25.03.2010 beim Amtsgericht Düren im Vereinsregister Registerblatt VR 1124 eingetragen und tritt nach BGB § 71 Abs. 1 an diesem Tag in Kraft.